Weiterbildung D95
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz 1995, § 14a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und § 44a Kraftfahrliniengesetz.
Nicht alleine für Lenker von Bussen in gewerblichen Personenbeförderungsunternehmen, sondern auch für:
- Lenker von Bussen in weiten Bereichen der öffentlichen Hand.
- auch für selbstfahrende Unternehmer auch, wenn diese Personen den Bus nur fallweise oder aushilfsweise lenken.
Ausnahmen
- Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t, auch wenn mit einem damit gezogenen Anhänger in Summe die 3,5 t-Grenze überschritten wird (Führerschein Klassen B/B+E).
- Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h.
- Kfz von Katastrophenschutz, Feuerwehr, Militär, Polizei.
- Kfz auf Probefahrten bzw. noch nicht zum Verkehr zugelassenen neuen oder umgebauten Kfz.
- Lkw zur Ausbildung in Fahrschulen oder zur Berufskraftfahrer-Aus- und –Weiterbildung oder zur Ausbildung im Rahmen des Lehrberufs Berufskraftfahrer.
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet, und bei denen das Lenken des Fahrzeuges nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers ist.
- Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, wie Autokränen oder Straßenkehrmaschinen.
- „Fahrten zu privaten Zwecken“.
- Wie allerdings vor allem bei Fahrten von Handwerksbetrieben oder zu privaten Zwecken in der Praxis der Nachweis im Falle von Kontrollen erfolgen können wird, ist noch unklar.
Allgemeines
- Wer eine Lenkerberechtigung der Klasse D hat und weiterhin als Hauptberuf oder auch nur fallweise einen Bus lenken will, braucht künftig:
- zusätzlich zum Führerschein und zusätzlich zu den Befähigungsnachweisen
- auch noch den Nachweis einer Berufskraftfahrer-Aus- und Weiterbildung!
Fristen und Pflichten
Führerscheinklasse D Erstausstellung:
- Wurde der Führerschein vor dem 10.9.2008 ausgestellt, wird ein Weiterbildungsnachweis bis spätestens 10.9.2013 benötigt.
- müssen innerhalb von 5 Jahren genau definierte Weiterbildungen (ohne Prüfung aber vollständige Anwesenheitspflicht) absolvieren
- und sich bis spätestens 9. 9. 2013 unter Vorlage der Nachweise über diese Weiterbildungen den
- Zahlencode „95“ in den Führerschein eintragen lassen! Kosten: € 11,–
- Wurde der Führerschein nach dem 10.9.2008 ausgestellt, wird ein Weiterbildungsnachweis erst zwischen 2013 und 2018 benötigt.
- entweder eine abgeschlossene Lehrausbildung als Berufskraftfahrer mit verlängerter praktischer Fahrprüfung (Grundqualifikation)
- oder den Nachweis bestimmter genau definierter Kenntnisse mittels Prüfung (Grundqualifikation –keine Verpflichtung zu einer besonderen Ausbildung)
- und zusätzlich in beiden Fällen den Zahlencode „95“ im Führerschein. Kosten: € 11,–
Allgemeine Informationen und erforderliche Unterlagen für eine Führerscheinverlängerung
Formular für den Führerscheinantrag
Mustervorlage – Ausbildungskostenersatz AN/AG
Rechtsgrundlagen
- §§ 19 – 19c Güterbeförderungsgesetz,
- §§ 44 – 44d Kraftfahrliniengesetz,
- §§ 14a – 14d Gelegenheitsverkehrsgesetz,
- § 8 und § 20 Führerscheingesetz,
- EU-Richtlinie RL 2003/59/EG, Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB (BGBl. Nr. II 139/2008)